2. Stellv. Bürgermeister und Gemeindevertreter
7 Mitglieder davon 1 der SPD-Tangstedt
Aufgabengebiet:
Zuständigkeiten des Wahlprüfungsausschusses Der Wahlprüfungsausschuss wird nach § 40 des Kommunalwahlgesetzes gebildet. Ihm obliegt es für den Stadtrat vorzuprüfen, ob die Kommunalwahl gültig war und ob Einsprüche hiergegen berechtigt sind. Der Wahlprüfungsausschuss tritt im wesentlichen nur einmal in 5 Jahren zusammen. Gem. § 40 Abs.1 KWahlG i.V.m. § 66 KWahlO, wählt die neue Vertretung in ihrer konstituierenden Sitzung den Wahlprüfungsausschuss. Ihm obliegt die Vorprüfung über die Gültigkeit der stattgefundenen Wahl des Rates und des Bürgermeisters.